Vorsicht beim Angebot einer Abfindung.
Die Gefahr einer Sperrfrist ist groß!
Gegen
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgeben,
verhängt die Bundesagentur für Arbeit
(Arbeitsamt) in der Regel eine Sperrfrist von 12 Wochen. In
dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld bezahlt. Das geschieht
nur dann nicht, wenn jemand wichtige Gründe für
die Aufgabe des Arbeitsplatzes hat, etwa gesundheitliche.
Scheidet ein Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis aus (Aufhebungsvertrag),
verhängt das Arbeitsamt immer eine Sperrfrist. Es geht
davon aus, man habe die Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben.
Bisher wurde allerdings dann keine Sperrfrist verhängt,
wenn eine derartige Vereinbarung erst nach
der Kündigung getroffen wurde. Man nannte dies Abwicklungsvertrag.
Das Bundessozialgericht, das in letzter Instanz über
Sperrfristen entscheidet, hat jetzt diesen Weg verschlossen.
Urteil
des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003:
Sperrfrist auch bei Abwicklungsverträgen !
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts wirkt ein Arbeitnehmer
auch dann daran mit, dass er den Arbeitsplatz verliert, wenn
er sich mit dem Arbeitgeber nach der Kündigung
einigt. Das heißt praktisch:
Wer
eine Abfindung will, muss klagen.
Nur bei einem gerichtlichen Vergleich droht keine Sperrfrist,
mit anderen Worten: Vor Gericht darf eine Abfindung gegen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Das heißt aber nicht, dass Sie oder Ihr Anwalt in jedem
Fall zu einer Güteverhandlung beim Arbeitsgericht reisen
müssen. Der Anwalt kann nach Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
erreichen, dass das Gericht den Parteien einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag unterbreitet, der ebenfalls schriftlich
angenommen werden kann. Das spart Zeit und Kosten.
Bei betriebsbedingten
Kündigungen gibt es eine weitere Möglichkeit:
Der
Arbeitgeber bietet schon mit der Kündigung eine Abfindung
an.
Das ergibt
sich aus einer relativ neuen Vorschrift: §
1a des Kündigungsschutzgesetz. Diese Vorschrift
gilt allerdings nur für Kündigungen aus dringenden
betrieblichen Gründen. Der Arbeitgeber kann in solchen
Fällen schon mit der Kündigung die Zahlung einer
Abfindung zusagen. Diese Abfindung fällt dann an, wenn
der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen
liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitsplatz wegen Arbeitsmangel
oder wegen einer Umstrukturierung wegfällt.
Was
tun, wenn eine Sperrfrist verhängt wird?