Arbeitsrecht

 

Vorsicht beim Angebot einer Abfindung.
Die Gefahr einer Sperrfrist ist groß!



Gegen Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgeben, verhängt die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) in der Regel eine Sperrfrist von 12 Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld bezahlt. Das geschieht nur dann nicht, wenn jemand wichtige Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes hat, etwa gesundheitliche. Scheidet ein Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis aus (Aufhebungsvertrag), verhängt das Arbeitsamt immer eine Sperrfrist. Es geht davon aus, man habe die Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben. Bisher wurde allerdings dann keine Sperrfrist verhängt, wenn eine derartige Vereinbarung erst nach der Kündigung getroffen wurde. Man nannte dies Abwicklungsvertrag. Das Bundessozialgericht, das in letzter Instanz über Sperrfristen entscheidet, hat jetzt diesen Weg verschlossen.


Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003:
Sperrfrist auch bei Abwicklungsverträgen !


Nach Ansicht des Bundessozialgerichts wirkt ein Arbeitnehmer auch dann daran mit, dass er den Arbeitsplatz verliert, wenn er sich mit dem Arbeitgeber nach der Kündigung einigt. Das heißt praktisch:

Wer eine Abfindung will, muss klagen.

Nur bei einem gerichtlichen Vergleich droht keine Sperrfrist, mit anderen Worten: Vor Gericht darf eine Abfindung gegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Das heißt aber nicht, dass Sie oder Ihr Anwalt in jedem Fall zu einer Güteverhandlung beim Arbeitsgericht reisen müssen. Der Anwalt kann nach Verhandlungen mit dem Arbeitgeber erreichen, dass das Gericht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der ebenfalls schriftlich angenommen werden kann. Das spart Zeit und Kosten.

Bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es eine weitere Möglichkeit:


Der Arbeitgeber bietet schon mit der Kündigung eine Abfindung an.

Das ergibt sich aus einer relativ neuen Vorschrift: § 1a des Kündigungsschutzgesetz. Diese Vorschrift gilt allerdings nur für Kündigungen aus dringenden betrieblichen Gründen. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen schon mit der Kündigung die Zahlung einer Abfindung zusagen. Diese Abfindung fällt dann an, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitsplatz wegen Arbeitsmangel oder wegen einer Umstrukturierung wegfällt.

Was tun, wenn eine Sperrfrist verhängt wird?