§ 1 a des Kündigungsschutzgesetzes
§
1 a Kündigungsschutzgesetz ist schwer verständlich.
Er lautet.
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher
Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer
bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf
Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf
der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der
Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung
voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche
Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen
der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste
für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der
Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr
als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.