1.
Fall:
Gabi X nimmt die Arbeit erst nach der Trennung auf, weil jetzt
das Geld, nicht mehr reicht.
Hier
steht Gabi auf jeden Fall ein höherer Unterhalt zu
als der, den wir oben berechnet haben. Die Berufstätigkeit
kann von ihr wegen der beiden kleinen Kinder nicht verlangt
werden. Die Berufstätigkeit ist überobligatorisch.
In welchem Umfang wird dieses überobligatorische Einkommen
nun bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches von Gabi
berücksichtigt?
Nehmen
wir an, für die Kinderbetreuung fallen keine bezifferbaren
Kosten an, weil die Großeltern einspringen. Welcher
Betrag soll jetzt berücksichtigt werden? Der Bundesgerichtshof
hatte vor Jahren einmal 300.- DM, also etwa 150.- €
für angemessen gehalten. Unter heutigen Verhältnissen
dürfte das bei einer Ganztagsbeschäftigung zu
wenig sein.
In unserem
Beispielsfall hatten wir angenommen, Gabi habe eine Teilzeitstelle
und verdiene 600.- €. Nehmen wir an, sie arbeitet an
drei Tagen der Woche je fünf Stunden. Bei dieser Konstellation
könnte der Betrag von 150.- € angemessen sein.
Das bedeutet: Das Einkommen Gabis, das bei der Unterhaltsberechnung
berücksichtigt wird, verringert sich um 150.- €.
Der Bundesgerichtshof geht allerdings davon aus, dass nur
dieser Betrag als eheprägend angesehen werden kann.
Es ergibt sich somit auch ein niedriger Unterhaltsbedarf.
Die Unterhaltsberechnung könnte jetzt so aussehen:
Bereinigtes
Einkommen von Klaus:
abzügl. 10 %
Summe
Bereinigtes Einkommen von Gabi
abzügl. 10 %
Summe
Nicht anrechenbar
Anrechenbares Einkommen von Gabi
berücksichtigungsfähiges
Einkommen insges.
(1.350 + 390.- €)
Gabi steht zu ½ (= Bedarf)
abzügl.
eigenes anrechenbares Einkommen Gabi
Unterhaltsanspruch
von Gabi
|
1.500.-
€ -
150.- €
1.350.- € 600.-
€
- 60.- €
540.- €
-150.-
€
390.- €
1.740.-
€
870.- €
-
390.- €
480.-
€
|
2.
Fall:
Gabi hatte die Halbtagstätigkeit schon zwei Jahre vor
der Trennung aufgenommen, weil das Geld schon damals nicht
reichte.
Ihre
Berufstätigkeit war schon damals überobligatorisch,
weil sie zwei Kleinkinder versorgte. Auch in diesem Fall
würden die Gerichte das Einkommen von Gabi wie im vorigen
Fall nicht voll anrechnen.
3. Fall:
Gabi war schon lange Zeit vor der Trennung berufstätig,
obwohl es aus wirtschaftlichen Gründen nicht notwenig
gewesen wäre. Sie wollte einfach den Anschluss an ihrem
Beruf nicht verlieren. Klaus konnte ihr schon damals bei
der Versorgung der Kinder nicht viel abnehmen. Er ist beruflich
sehr stark in Anspruch genommen. Gabi setzt die Berufstätigkeit
nach der Trennung im gleichen Umfang fort.
Gabi
hat hier schon immer zum Lebensstandard der Familie beigetragen.
An ihrer Doppelbelastung ändert sich durch die Trennung
im Prinzip nichts.
Die
Gerichte werden in diesem Fall vermutlich von der Gewährung
eines Unterhaltszuschlags (Unterhaltsbonus) absehen. Das
Einkommen prägt hier aber die ehelichen Lebensverhältnisse
und erhöht damit den Unterhaltsbedarf. Gabis Einkommen
wird dann aber voll auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet.
.
Aber auch hier kann es sein, dass in Einzelfällen anders
entschieden wird, um bei besonderen Gegebenheiten ein gerechtes
Ergebnis zu erzielen.
4. Fall:
Hier kommt aber ein anderer Aspekt ins Spiel. Nehmen wir
an, Gabi und Klaus hatten für die Kinder wegen Gabis
Berufstätigkeit eine Tagesmutter engagiert und für
diese hatten sie 450.- € im Monat bezahlt.
In diesem
Fall liegt ein ehelicher Sonderbedarf vor, um den das berücksichtungsfähige
Einkommen vermindert werden muss. Die beiden hatten also
nicht 1.890.- € übrig gehabt, sondern nur noch
1.440.- €. Gabi hat jetzt nach dem Halbteilungsgrundsatz
einen Unterhaltsbedarf von 720.- €. Ihr anrechenbares
Einkommen ist jetzt aber wesentlich niedriger, weil sie
die Tagesmutter bezahlen muss. Es berechnet sich jetzt wie
folgt: Bereinigtes Einkommen 540.- € minus 450.- €
(Tagesmutter), gibt 90.- €. Diesen Betrag muss sie
sich auf den Unterhaltsbedarf von 720.- € anrechnen
lassen. Sie hat also noch einen Unterhaltsanspruch von 630.-
Wir
weisen aber darauf hin, dass wir nicht mit Sicherheit voraussagen
können, ob die Gerichte einen derartigen Fall genauso
behandeln würden oder vielleicht doch andere Kriterien
entwickeln.
5. Fall:
Zuletzt wollen wir folgenden Fall betrachten: Klaus konnte
vor der Trennung seine Arbeitszeit so einteilen, dass er
an den Nachmittagen, an denen Gabi arbeiten muss, die Kinder
versorgen konnte. Deshalb war eine Tagesmutter damals nicht
notwendig. Infolge der Trennung fällt diese Möglichkeit
weg und Gabi hat jetzt eine Tagesmutter für 450.- €
monatlich engagiert.
Die
Unterhaltsberechnung sieht dann so aus:
Die
ehelichen Lebensverhältnisse waren durch das gemeinsame
Einkommen (wie oben berechnet) von 1.890.- € geprägt.
Nach dem Halbteilungsgrundsatz liegt der Unterhaltsbedarf
von Gabi bei 945.- €. Ihr bleiben unter Berücksichtigung
der Tagesmutter (des trennungsbedingten Mehrbedarfs) nur
von 90.- €, also kann sie von Klaus 855.- € verlangen.
Man sieht: Beim Ehegattenunterhalt ist nicht immer von vornherein
klar, wie hoch der Anspruch ausfällt. Vor Gericht wird
oft lange und heftig um die Einzelheiten gestritten. Was
tun, wenn man die Kosten und den Ärger, der mit Gerichtsprozessen
verbunden ist, vermeiden möchte?
• Sie können sich selbst zusammensetzen, nachdem
Sie Sich umfassend informiert haben.
•
Sie können Ihre Rechtsanwälte beauftragen, einen
Unterhaltsvertrag für Sie auszuhandeln.
•
Sie können eine - Mediation - in Anspruch zu nehmen.
Speziell ausgebildete Mediatoren, sind Ihnen dabei behilflich,
einen Unterhaltsvertrag auszuhandeln.
Das empfiehlt sich dann besonders, wenn Sie sich im Zusammenhang
mit der Trennung über eine ganze Reihe von Fragen einigen
müssen. Eine Mediation ist auch dann möglich,
wenn Ihre Beziehung sehr angespannt ist, Sie aber dennoch
beide den Wunsch haben, sich einvernehmlich zu trennen.
Geschulte Mediatoren können trotz starker emotionaler
Spannungen erfolgreich ein Vermittlungsverfahren durchführen,
wenn nur der grundsätzliche Wille zur Einigung vorhanden
ist.