Familienrecht

 

Unterhalt von allein erziehenden und berufstätigen Ehegatten mit kleinen Kindern


Was aber ist mit der Doppelbelastung die Gabi hat, wenn sie zwei Kinder versorgt und gleichzeitig einer Berufstätigkeit nachgeht?

Die Gerichte berücksichtigen in der Regel diese Sonderbelastung. Der allein erziehende Elternteil muss sich in diesen Fällen nicht sein gesamtes Einkommen vom Unterhaltsanspruch abziehen lassen. Gabi kann in aller Regel das von ihrem Einkommen abziehen, was sie für die Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit ausgibt, also den konkreten Betreuungsaufwand. Aber auch dann, wenn keine konkreten Kosten für die Betreuung der Kinder anfallen etwa, weil die Grosseltern einspringen, muss sich der allein erziehende Elternteil nicht das ganze Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung noch einmal klar gestellt (BGH, Urt. V. 13.4.05 –XII ZR 273/02 -). Unklar ist aber in diesen Fällen, wie hoch der Betrag ist, den der Alleinerziehende von seinem Einkommen abziehen darf. Das ist von Fall zu Fall und auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich.

Abgesehen von dieser Problematik, kann der Unterhaltsanspruch der berufstätigen Alleinerziehenden auch je nachdem, wie die ehelichen Verhältnisse waren, unterschiedlich berechnet werden. Wir wollen versuchen, etwas Klarheit zu schaffen und bilden hierzu verschiedene Fallgruppen.

1. Fall:
Gabi X nimmt die Arbeit erst nach der Trennung auf, weil jetzt das Geld, nicht mehr reicht.

Hier steht Gabi auf jeden Fall ein höherer Unterhalt zu als der, den wir oben berechnet haben. Die Berufstätigkeit kann von ihr wegen der beiden kleinen Kinder nicht verlangt werden. Die Berufstätigkeit ist überobligatorisch. In welchem Umfang wird dieses überobligatorische Einkommen nun bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches von Gabi berücksichtigt?

Nehmen wir an, für die Kinderbetreuung fallen keine bezifferbaren Kosten an, weil die Großeltern einspringen. Welcher Betrag soll jetzt berücksichtigt werden? Der Bundesgerichtshof hatte vor Jahren einmal 300.- DM, also etwa 150.- € für angemessen gehalten. Unter heutigen Verhältnissen dürfte das bei einer Ganztagsbeschäftigung zu wenig sein.

In unserem Beispielsfall hatten wir angenommen, Gabi habe eine Teilzeitstelle und verdiene 600.- €. Nehmen wir an, sie arbeitet an drei Tagen der Woche je fünf Stunden. Bei dieser Konstellation könnte der Betrag von 150.- € angemessen sein. Das bedeutet: Das Einkommen Gabis, das bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, verringert sich um 150.- €.

Der Bundesgerichtshof geht allerdings davon aus, dass nur dieser Betrag als eheprägend angesehen werden kann. Es ergibt sich somit auch ein niedriger Unterhaltsbedarf. Die Unterhaltsberechnung könnte jetzt so aussehen:

Bereinigtes Einkommen von Klaus:
abzügl. 10 %
Summe

Bereinigtes Einkommen von Gabi
abzügl. 10 %
Summe

Nicht anrechenbar
Anrechenbares Einkommen von Gabi

berücksichtigungsfähiges Einkommen insges.
(1.350 + 390.- €)

Gabi steht zu ½ (= Bedarf)

abzügl. eigenes anrechenbares Einkommen Gabi

Unterhaltsanspruch von Gabi

1.500.- € -
150.- €
1.350.- €

600.- €
- 60.- €
540.- €

-150.- €
390.- €

1.740.- €


870.- €

- 390.- €

480.- €

2. Fall:
Gabi hatte die Halbtagstätigkeit schon zwei Jahre vor der Trennung aufgenommen, weil das Geld schon damals nicht reichte.

Ihre Berufstätigkeit war schon damals überobligatorisch, weil sie zwei Kleinkinder versorgte. Auch in diesem Fall würden die Gerichte das Einkommen von Gabi wie im vorigen Fall nicht voll anrechnen.


3. Fall:
Gabi war schon lange Zeit vor der Trennung berufstätig, obwohl es aus wirtschaftlichen Gründen nicht notwenig gewesen wäre. Sie wollte einfach den Anschluss an ihrem Beruf nicht verlieren. Klaus konnte ihr schon damals bei der Versorgung der Kinder nicht viel abnehmen. Er ist beruflich sehr stark in Anspruch genommen. Gabi setzt die Berufstätigkeit nach der Trennung im gleichen Umfang fort.

Gabi hat hier schon immer zum Lebensstandard der Familie beigetragen. An ihrer Doppelbelastung ändert sich durch die Trennung im Prinzip nichts.

Die Gerichte werden in diesem Fall vermutlich von der Gewährung eines Unterhaltszuschlags (Unterhaltsbonus) absehen. Das Einkommen prägt hier aber die ehelichen Lebensverhältnisse und erhöht damit den Unterhaltsbedarf. Gabis Einkommen wird dann aber voll auf ihren Unterhaltsbedarf angerechnet.
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Aber auch hier kann es sein, dass in Einzelfällen anders entschieden wird, um bei besonderen Gegebenheiten ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.


4. Fall:
Hier kommt aber ein anderer Aspekt ins Spiel. Nehmen wir an, Gabi und Klaus hatten für die Kinder wegen Gabis Berufstätigkeit eine Tagesmutter engagiert und für diese hatten sie 450.- € im Monat bezahlt.

In diesem Fall liegt ein ehelicher Sonderbedarf vor, um den das berücksichtungsfähige Einkommen vermindert werden muss. Die beiden hatten also nicht 1.890.- € übrig gehabt, sondern nur noch 1.440.- €. Gabi hat jetzt nach dem Halbteilungsgrundsatz einen Unterhaltsbedarf von 720.- €. Ihr anrechenbares Einkommen ist jetzt aber wesentlich niedriger, weil sie die Tagesmutter bezahlen muss. Es berechnet sich jetzt wie folgt: Bereinigtes Einkommen 540.- € minus 450.- € (Tagesmutter), gibt 90.- €. Diesen Betrag muss sie sich auf den Unterhaltsbedarf von 720.- € anrechnen lassen. Sie hat also noch einen Unterhaltsanspruch von 630.-

Wir weisen aber darauf hin, dass wir nicht mit Sicherheit voraussagen können, ob die Gerichte einen derartigen Fall genauso behandeln würden oder vielleicht doch andere Kriterien entwickeln.


5. Fall:
Zuletzt wollen wir folgenden Fall betrachten: Klaus konnte vor der Trennung seine Arbeitszeit so einteilen, dass er an den Nachmittagen, an denen Gabi arbeiten muss, die Kinder versorgen konnte. Deshalb war eine Tagesmutter damals nicht notwendig. Infolge der Trennung fällt diese Möglichkeit weg und Gabi hat jetzt eine Tagesmutter für 450.- € monatlich engagiert.

Die Unterhaltsberechnung sieht dann so aus:

Die ehelichen Lebensverhältnisse waren durch das gemeinsame Einkommen (wie oben berechnet) von 1.890.- € geprägt. Nach dem Halbteilungsgrundsatz liegt der Unterhaltsbedarf von Gabi bei 945.- €. Ihr bleiben unter Berücksichtigung der Tagesmutter (des trennungsbedingten Mehrbedarfs) nur von 90.- €, also kann sie von Klaus 855.- € verlangen.


Man sieht: Beim Ehegattenunterhalt ist nicht immer von vornherein klar, wie hoch der Anspruch ausfällt. Vor Gericht wird oft lange und heftig um die Einzelheiten gestritten. Was tun, wenn man die Kosten und den Ärger, der mit Gerichtsprozessen verbunden ist, vermeiden möchte?

• Sie können sich selbst zusammensetzen, nachdem Sie Sich umfassend informiert haben.

• Sie können Ihre Rechtsanwälte beauftragen, einen Unterhaltsvertrag für Sie auszuhandeln.

• Sie können eine - Mediation - in Anspruch zu nehmen. Speziell ausgebildete Mediatoren, sind Ihnen dabei behilflich, einen Unterhaltsvertrag auszuhandeln.

Das empfiehlt sich dann besonders, wenn Sie sich im Zusammenhang mit der Trennung über eine ganze Reihe von Fragen einigen müssen. Eine Mediation ist auch dann möglich, wenn Ihre Beziehung sehr angespannt ist, Sie aber dennoch beide den Wunsch haben, sich einvernehmlich zu trennen. Geschulte Mediatoren können trotz starker emotionaler Spannungen erfolgreich ein Vermittlungsverfahren durchführen, wenn nur der grundsätzliche Wille zur Einigung vorhanden ist.


letzte Änderung:: 15.11.2005


Autoren:
Gerda Trautmann-Dadnia , Fachanwältin für Familienrecht und Wolfgang Schmid , Rechtsanwalt und Mediator (BAFM)

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Eine Haftung für die Richtigkeit übernehmen wir nicht.



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