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stern.de
- 11.5.2004 - 16:04 - Rechtsprechung
Unterhaltsanspruch
trotz neuem Partner
Geschiedene,
die in einer neuen Lebensgemeinschaft ihrem Partner den Haushalt
führen, verlieren nicht unbedingt den Unterhaltsanspruch
gegenüber dem Exmann. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
hat in drei am Donnerstag bekannt gegebenen Urteilen die 2001
veränderte Berechnungsmethode des Unterhaltsanspruchs auch
auf Fälle erstreckt, in denen der Geschiedene mit einem
neuen Partner zusammenlebt und diesen versorgt (Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof XII ZR 132/02, XII ZR 10/03 und XII ZR 15/03).
Die schriftliche Begründung der Urteile soll in einigen
Wochen vorgelegt werden.
Wie teuer ist Hausarbeit?
Den Urteilen des Familiensenats des BGH liegt unter anderen der
Fall einer jetzt 29-jährigen Frau zu Grunde, die 1997 heiratete und ein Jahr später
ein Kind zur Welt brachte. Aber die Beziehung scheiterte, und die Ehe wurde
im Jahr 2000 geschieden. Während der Ehe hatte die Frau nur ein geringes
eigenes Einkommen. Der Mann zahlte neben dem Kindesunterhalt umgerechnet rund
500 Euro Unterhalt an seine geschiedene Frau. Als die aber Arbeitslosengeld
bezog und einen neuen Freund hatte, mit dem sie ab Ende 2001 auch zusammenwohnte,
wollte der Ex-Mann seine Unterhaltszahlungen einstellen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte seinem Antrag. Es bewertete die Leistung,
die die Frau für den neuen Partner im Haushalt erbringt, mit 425 Euro
monatlich. Diesen Betrag zog das OLG vom ursprünglichen Unterhaltsanspruch
ab und kam unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes zu dem Ergebnis,
dass die Geschiedene keine Unterhaltsansprüche mehr habe. Der BGH hob
diese Entscheidung auf und verurteilte den Exmann zur Zahlung von rund 175
Euro Unterhalt im Monat.
Geänderte
Rechtsprechung seit 2001
Nach der seit 2001 geänderten Rechtsprechung wird die Hausarbeit, die
in der Regel die Frauen für die Familie leisten, als fiktives Einkommen
bewertet. Bis dahin wurde sie dem Familieneinkommen überhaupt nicht zugerechnet.
Folge war, dass eine Hausfrau/ein Hausmann nach einer Scheidung rund die Hälfte
des Erwerbseinkommens des berufstätigen Partners erhielt. Nahm der Geschiedene
dann eine Arbeit auf, wurde jeder verdiente Euro vom Unterhaltsanspruch aus
der Ehe abgezogen. Erwerbstätigkeit führte also zur Verringerung
von Unterhaltsansprüchen bis hin zum völligen Verlust. Der Anreiz,
erwerbstätig zu werden, war folglich gering. Das änderte sich 2001.
Wird eine Ehefrau erst nach der Scheidung erwerbstätig oder arbeitet mehr
als zuvor, wird das neue Einkommen nicht mehr voll vom Unterhaltsanspruch abgezogen.
Vielmehr wird das neu erzielte Erwerbseinkommen als der Wert eingestellt, den
die frühere Haushaltsführung hatte.
Neuer Partner 'schadet' nicht
Juristisch umstritten war, ob das auch noch gilt, wenn die Geschiedene mit
einem neuen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der BGH bejahte
das jetzt. Die Hausarbeit, die sie früher für den Ehemann geleistet
habe, erbringe sie jetzt für einen Dritten, hieß es. Diese Leistung
bewerteten die Richter mit 425 Euro monatlich - was dem Wert entspricht, den
die Hausarbeit bereits in der Ehe gehabt hatte. Im Falle der 29-Jährigen
kam der BGH dadurch zu dem Ergebnis, dass sie weiterhin einen Unterhaltsanspruch
von 175 Euro gegenüber ihrem Ex-Mann hat.
Meldung vom 11. Mai 2004