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Die
große Falle: Haftung aus Verpflichtungserklärung nach
§ 68 AufenthG.
Wer einen Ausländer nach Deutschland zu einem Besuch einlädt,
muss fast immer gegenüber der Ausländerbehörde
eine sog. Verpflichtungserklärung abgeben. Diese ist in §
68 AufenthG geregelt. Es handelt sich um eine Art Bürgschaft
für alle Kosten, die der Ausländer während seines
Aufenthaltes in Deutschland verursachen kann, von seiner Verpflegung
bis zu einer vielleicht lebensnotwendigen Operation. Oft verlangen
die Behörden eine Verpflichtung auch für die Kosten
eines Aufenthaltes, der über den geplanten Besuch hinausgeht,
etwa wenn der Ausländer nach Ablauf des Besuchervisums einen
Asylantrag stellt.
Das finanzielle Risiko, das der Einladende damit eingeht, ist
schlechterdings nicht mehr kalkulierbar. In einem der ersten von
einem Gericht entschiedenen Fall ging es um eine Forderung wegen
Krankenhauskosten nach einem Selbstmordversuch der eingeladenen
Ausländerin in Höhe von 66.000.- DM (ca. 33.000.- €).
Wer aus einer solchen Verpflichtungserklärung in Anspruch
genommen wird, ist den Behörden jedoch nicht schutzlos ausgeliefert.
Oft lohnt es sich, dagegen zu prozessieren. Manchmal ist die Verpflichtungserklärung
selbst unwirksam, z.B. wenn sie in einer extremen Drucksituation
zu Stande kam oder wenn der Behörde von vorneherein klar
war oder klar sein musste, dass jemand diese Kosten überhaupt
nicht tragen kann. Manchmal ist die Erklärung auch anfechtbar.
Leider hat das Bundverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.1998
- BVerwG I C 33,97 - (InfAuslR 1999, 182 ff.) eine Reihe von früheren,
für den Bürger günstigen, Urteilen zunichte gemacht.
So kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Verpflichtung,
für alle Kosten aufzukommen, nur für den Zeitraum gilt,
für den die Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt
wurde oder erteilt werden sollt. U. U. haftet man jetzt für
einen Aufenthalt, der über den ursprünglich vorgesehenen
weit hinaus geht.
Andererseits enthält das Urteil des BVerwG aber auch positive
Ansätze, denn nach diesem Urteil müssen die Behörden,
die jemanden aus der Verpflichtungserklärung in Anspruch
nehmen wollen, zuvor einen Leistungsbescheid erlassen. Ob die
Behörden diesen Leistungsbescheid erlassen und ob sie den
Bürger für die vollen Kosten in Anspruch nehmen wollen,
steht aber im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann
in etlichen Fällen fehlerhaft sein, so dass der Leistungsbescheid
ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden muss.
Ganz gefährlich wird es, wenn derjenige, der einen Ausländer
eingeladen hat, sich nicht nur verpflichtet hat, die Kosten des
Unterhaltes nach § 68 AufenthG zu tragen, sondern auch die
Kosten der Abschiebung nach § 67 AufenthG. Diese Kosten können
sehr hoch sein, weil dazu auch die Polizeikosten gehören,
die bei der Abschiebung anfallen. Das sind etwa die Kosten der
Polizei für die Fahrt zum Flughafen, einschließlich
des Lohnanteils. Manchmal wird jemand sogar noch durch Beamte
des Bundesgrenzschutzes bis in sein Heimatland begleitet. Dann
wird es extrem teuer.
Will man sich gegen die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung
wehren, darf man auf gar keinen Fall die Frist zur Einlegung des
Widerspruches von einem Monat versäumen. Den Widerspruch
kann der Betroffene selbst einlegen und ihn später von einem
Rechtsanwalt begründen lassen.
Wolfgang Schmid
Rechtsanwalt Heidelberg
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