Haftung aus Verpflichtungserklärung

 
Die große Falle: Haftung aus Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. 


Wer einen Ausländer nach Deutschland zu einem Besuch einlädt, muss fast immer gegenüber der Ausländerbehörde eine sog. Verpflichtungserklärung abgeben. Diese ist in § 68 AufenthG geregelt. Es handelt sich um eine Art Bürgschaft für alle Kosten, die der Ausländer während seines Aufenthaltes in Deutschland verursachen kann, von seiner Verpflegung bis zu einer vielleicht lebensnotwendigen Operation. Oft verlangen die Behörden eine Verpflichtung auch für die Kosten eines Aufenthaltes, der über den geplanten Besuch hinausgeht, etwa wenn der Ausländer nach Ablauf des Besuchervisums einen Asylantrag stellt.

Das finanzielle Risiko, das der Einladende damit eingeht, ist schlechterdings nicht mehr kalkulierbar. In einem der ersten von einem Gericht entschiedenen Fall ging es um eine Forderung wegen Krankenhauskosten nach einem Selbstmordversuch der eingeladenen Ausländerin in Höhe von 66.000.- DM (ca. 33.000.- €).

Wer aus einer solchen Verpflichtungserklärung in Anspruch genommen wird, ist den Behörden jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Oft lohnt es sich, dagegen zu prozessieren. Manchmal ist die Verpflichtungserklärung selbst unwirksam, z.B. wenn sie in einer extremen Drucksituation zu Stande kam oder wenn der Behörde von vorneherein klar war oder klar sein musste, dass jemand diese Kosten überhaupt nicht tragen kann. Manchmal ist die Erklärung auch anfechtbar. Leider hat das Bundverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.1998 - BVerwG I C 33,97 - (InfAuslR 1999, 182 ff.) eine Reihe von früheren, für den Bürger günstigen, Urteilen zunichte gemacht. So kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Verpflichtung, für alle Kosten aufzukommen, nur für den Zeitraum gilt, für den die Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt wurde oder erteilt werden sollt. U. U. haftet man jetzt für einen Aufenthalt, der über den ursprünglich vorgesehenen weit hinaus geht.

Andererseits enthält das Urteil des BVerwG aber auch positive Ansätze, denn nach diesem Urteil müssen die Behörden, die jemanden aus der Verpflichtungserklärung in Anspruch nehmen wollen, zuvor einen Leistungsbescheid erlassen. Ob die Behörden diesen Leistungsbescheid erlassen und ob sie den Bürger für die vollen Kosten in Anspruch nehmen wollen, steht aber im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann in etlichen Fällen fehlerhaft sein, so dass der Leistungsbescheid ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden muss.

Ganz gefährlich wird es, wenn derjenige, der einen Ausländer eingeladen hat, sich nicht nur verpflichtet hat, die Kosten des Unterhaltes nach § 68 AufenthG zu tragen, sondern auch die Kosten der Abschiebung nach § 67 AufenthG. Diese Kosten können sehr hoch sein, weil dazu auch die Polizeikosten gehören, die bei der Abschiebung anfallen. Das sind etwa die Kosten der Polizei für die Fahrt zum Flughafen, einschließlich des Lohnanteils. Manchmal wird jemand sogar noch durch Beamte des Bundesgrenzschutzes bis in sein Heimatland begleitet. Dann wird es extrem teuer.

Will man sich gegen die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung wehren, darf man auf gar keinen Fall die Frist zur Einlegung des Widerspruches von einem Monat versäumen. Den Widerspruch kann der Betroffene selbst einlegen und ihn später von einem Rechtsanwalt begründen lassen.


Wolfgang Schmid
Rechtsanwalt Heidelberg

 
 
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